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§ 19 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 3 g) mit einer Dreiviertelmehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband
    e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen in Schleswig-Holstein zu verwenden hat.

Rendsburg, den 10. Juni 2023

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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus